Unsere AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Lieferung von neuen und gebrauchten Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen an gewerbliche u . private Kunden - Stand Februar 2012
I. Allgemeines
Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen,
einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen Beratungsvertrags
sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers
abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kunden geschlossen
werden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind. Und Verbraucher im Sinne § 13 BGB sind. Hauptoder
nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher
im Sinne des Gesetzes.
Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer
nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung / Leistung vorbehaltlos erbringt.
Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung aufgenommen
werden.
II. Angebot und Lieferumfang
1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit
sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und
vom Käufer nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das handelsübliche Maß hinausgehen.
Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte
vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Der Käufer ist, soweit nicht eine andere Lieferfrist ausdrücklich bestimmt ist, an die Bestellung
höchstens 6 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme
der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich
bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige
Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3. Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen Liefervertrag
schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen. Nachträgliche
Vertragsänderungen, die mündlich vereinbart werden, werden von den Vertragsparteien zeitnah
schriftlich fixiert und als Ergänzung dem Liefervertrag hinzugefügt.
4. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der
Liefergegenstand nicht erheblich geändert und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind.
5. Angaben in dem Käufer ausgehändigten Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen,
Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch und Betriebskosten sind Vertragsinhalt. Sie dienen
als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung
vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die Preise verstehen sich zuzüglich
der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss
erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten
Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung
des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit
– jedoch mindestens 4 Monate – gebunden. Mehraufwendungen, die dem Verkäufer durch
den Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann er vom Käufer ersetzt verlangen.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der
Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Tagen frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Die
dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt.
Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen
nicht im Rückstand befindet.
3. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß
versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich
des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer
über den Gegenwert verfügen kann.
4. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur
geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge
geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfange zurückgehalten werden,
die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
5. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht
vorweisen.
IV. Lieferfristen und Verzug
1. Lieferfristen und –termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich
so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch
nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe,
insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse,
welche außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit
solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss
sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer
ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die
Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den
gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit)
Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht
einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkvertragsrecht
bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten,
sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durchsetzen
kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den
Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender
bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
V. Gefahrübergang und Transport
1. Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung dem Verkäufer überlassen.
2. Im Falle des Versendungskaufes geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur
oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab
Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Verkäufer noch weitere Leistungen übernommen hat. Die Ware wird auf
Wunsch und Kosten des Käufers versichert. Für Verbraucher im Sinne von § 13 gelten abweichend
die gesetzlichen Regelungen.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die
Gefahr vom Tage des Angebots der Übergabe an auf den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer
verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer
unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen
aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer vor.
2. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von dritter
Seite zu sichern sowie - wenn dies schriftlich vereinbart wird, ein verlängertes Zahlungsziel eingeräumt
ist oder es sich um einen Finanzierungskauf handelt - unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl
und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls
ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer
verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.
3. Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers nicht verpfänden noch
zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändungen oder sonstigen
Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß
§ 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum Ausgleich
der Kosten verpflichtet.
4. Der Käufer lt. § 14 BBG ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen. Er tritt dem Verkäufer aber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-
Endbetrages (einschl. Umsatzsteuer) des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der
Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Andernfalls kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
5. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der
Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes zu.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer
zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Käufer zur
Herausgabe verpflichtet.
7. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer.
Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich
Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der
Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger
mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.
VII. Mängelrüge und Haftung für Mängel
Für Mängel haftet der Verkäufer wie folgt:
1. Der Käufer hat die empfangene Ware nach Eintreffen unverzüglich auf Menge, Beschaffenheit und
zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Kunden lt. § 14 BGB haben offensichtliche Mängel
zeitnah schriftlich zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt § 377 HGB
mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den
Verkäufer zu rügen sind.
2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor
dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter
Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht
unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Bei Verbrauchern im Sinne von § 14 BGB liegt das diesbezügliche
Wahlrecht liegt beim Verkäufer. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Bei
Austausch der gesamten Kaufsache im Wege der Nacherfüllung hat der Verkäufer für die zurückgenommene
Sache gegen den Käufer einen Anspruch auf uneingeschränkte Nutzungsentschädigung.
Die Nutzungsentschädigung richtet sich nach den durchschnittlichen Mietkosten für die Sache,
die in dem Zeitraum der Nutzung angefallen wären.
3. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt bei neuen Verkaufsgegenständen
vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten. Bei gebrauchten Kaufgegenständen
stehen dem Käufer Mängelansprüche nur dann zu, wenn dies mit dem Verkäufer ausdrücklich
schriftlich vereinbart wurde. Für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB verjährt das Recht
Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen bei neuen Verkaufsgegenständen in 24 Monaten. Bei
gebrauchten Waren verjähren die Mängelansprüche 12 Monaten ab Gefahrübergang.
4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden
sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung
durch den Käufer oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und /oder vom
Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung - insbesondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte
oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte
Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern
sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
5. Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer für die notwendigen Arbeiten eine
angemessene Frist zu setzen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und
zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist,
oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht,
den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen
Kosten zu verlangen.
6. Für Ersatzstücke und Ausbesserungen verjähren die Mängelansprüche in 12 Monaten. Die Frist für
die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten
verursachten Nutzungsunterbrechung verlängert.
7. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des
Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die
daraus entstandenen Folgen aufgehoben.
8. Schlägt eine vom Verkäufer zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz mehrerer
Versuche fehl, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder entsprechende Herabsetzung
der Vergütung (Minderung) verlangen. Für die Nacherfüllung sind dem Verkäufer unter
Berücksichtigung der Belastung für den Käufer und der Kompliziertheit des Mangels in der Regel
zwei Gelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
9. Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt VIII.
VIII. Haftungsbegrenzung - Schadensersatz
1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch –
gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung
vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit
Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten des Verkäufers eine
Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der Verkäufer seinen Anspruch gegenüber
der Versicherung an den Käufer ab.
2. Die vom Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend zu machenden Ansprüche verjähren nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Es besteht jedoch eine Ausschlussfrist von sechs Monaten, sofern
der Verkäufer schriftlich einen Anspruch des Käufers als unbegründet zurückgewiesen hat.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche
zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz
des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten
gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
X. Datenschutz
Personenbezogene Daten des Käufers werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen
durch den Verkäufer ausschließlich im Rahmen des zwischen Käufer und Verkäufer bestehenden
Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet und werden nicht an Dritte ohne ausdrückliche
Zustimmung des Käufers weiter gegeben.